Kurze Frage an alle, die täglich mit ChatGPT, Midjourney, Nano Banana oder Veo Werbematerial bauen: Wer lässt seinen Output juristisch checken, bevor er live geht? Ein aktueller Fachbeitrag zeigt, warum Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht bei KI-Werbung öfter greifen, als den meisten bewusst ist — und ein deutsches Gerichtsurteil liefert dafür gerade den ersten handfesten Beweis.
KI-Modelle lernen aus Millionen existierender Werke und liefern statistisch am wahrscheinlichsten das, was in der Trainingsmenge schon massenhaft vorkommt. Der Prompt „modernes Werbevisual für Telekommunikation" landet deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Farbe Magenta — weil sie als Marke geschützt ist und entsprechend oft in Trainingsdaten auftaucht. Dasselbe Prinzip gilt für Slogans, Produktnamen und Bildkompositionen.
Ein Fachbeitrag von Nico Kuhlmann (Rechtsanwalt bei Hogan Lovells) auf Legal Tribune Online bricht das Problem auf drei Rechtsgebiete herunter, gegen die wir den Beitrag noch einmal direkt gegengeprüft haben.
Geschützt sind nicht nur identische, sondern auch verwechslungsfähige Zeichen — Logos, Slogans und laut Kuhlmann sogar reine Farben. Eine KI-generierte Magenta-Werbeanzeige für Telekommunikation kann bereits bestehende Markenrechte verletzen, ganz ohne dass jemand die Marke bewusst kopieren wollte.
Konkrete kreative Schöpfungen (Fotos, Texte, Jingles, Schriftarten) sind geschützt — KI reproduziert sie mitunter, weil sie in den Trainingsdaten steckten. Die Ironie: Dein vollständig KI-generierter Content selbst genießt keinen eigenen Urheberrechtsschutz. Exklusive Rechte an deiner eigenen Kampagne kannst du damit nicht beanspruchen.
Nachahmungsschutz für die „wettbewerbliche Eigenart" eines Produkts greift auch dort, wo Marken- und Urheberrecht nicht ausreichen — etwa bei besonderer ästhetisch-künstlerischer Gestaltung. Wer die KI bittet, „besonders" und „abweichend von der Norm" zu gestalten, bekommt laut Kuhlmann oft genau das zurück, was der Eigenart eines bestehenden Produkts zu nahekommt.
Wenige Tage vor dem LTO-Beitrag hat das Landgericht München I entschieden: Der KI-Musikgenerator Suno hat mit dem Training seines Modells und der Wiedergabe von Songs aus dem GEMA-Repertoire Urheberrechte verletzt — die erste deutsche Gerichtsentscheidung zu KI-Musik überhaupt.
LG München I entscheidet zugunsten der GEMA — Training und Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Songs ohne Lizenz sind unzulässig, sowohl nach US- als auch nach deutschem Recht.
Darunter „Atemlos durch die Nacht", „Rasputin", „Big in Japan", „Forever Young" sowie Refrains von „Mambo No. 5" und „Daddy Cool" — allesamt aus dem GEMA-Repertoire.
Das Gericht stellte klar: Wenn ein KI-Modell Trainingsinhalte so verinnerlicht, dass es sie reproduzieren kann, zählt das rechtlich als Vervielfältigung — ein zentraler Baustein des Urteils.
Suno muss die unlizenzierte Nutzung unterlassen, Auskunft über erzielte Einnahmen geben und Schadensersatz zahlen.
Der strukturelle Zusammenhang zum Werbe-Problem: Ein Tonsystem hat nur begrenzt viele sinnvolle Kombinationen, Marketing nur eine begrenzte Menge an Grundmustern — Hook, Kontrast, Spannungsaufbau, Auflösung. Millionen Prompts treffen auf denselben endlichen Ideenraum. Je mehr Leute denselben Weg gehen, desto enger wird der Raum für tatsächlich originäre, rechtssichere Ergebnisse. Irgendwann sind eben auch bei Marketing-Ideen die Kombinationen ausgeschöpft, und alles beginnt sich zu wiederholen — genau wie bei Tönen in der Musik.
Art. 50 der EU-KI-Verordnung ist seit dem 2. August 2026 anwendbar: KI-generierte und KI-bearbeitete Inhalte müssen unter bestimmten Voraussetzungen gekennzeichnet werden. Das ersetzt nicht Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsrecht — es kommt zusätzlich obendrauf.
Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (je nachdem, was höher ist; bei KMU gilt jeweils der niedrigere Betrag als Obergrenze). Eine Schonfrist läuft bis zum 2. Dezember 2026. Inhalte, die vor dem 2. August 2026 entstanden sind, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.
„Nicht verwechslungsfähig zu bestehenden Marken" explizit in den Prompt aufnehmen — kein Freifahrtschein, aber eine erste Bremse gegen die statistische Konvergenz aufs Bekannte.
Nach der Generierung von der KI ähnliche bestehende Inhalte suchen lassen. Kein Rechtsgutachten, aber ein erster, kostenloser Filter, bevor überhaupt jemand mit Fachwissen draufschaut.
Die Kennzeichnungspflicht seit 2.8.2026 als festen Prozessschritt im Workflow verankern, nicht als Kür, die bei Zeitdruck als Erstes wegfällt.
Wer KI-Marketing professionell betreibt, baut diesen Blick systematisch in den Workflow ein — bevor die Abmahnung kommt, nicht danach.
Die eigentliche Pointe ist nicht juristisch, sondern statistisch: KI-Modelle sind darauf trainiert, das Wahrscheinlichste zu liefern — und das Wahrscheinlichste ist per Definition selten neu. Genau deshalb landen so viele KI-Werbevisuals in der Nähe bestehender Marken, Farben und Formen, ohne dass irgendjemand bewusst kopieren wollte.
Das GEMA-Urteil gegen Suno zeigt, dass Gerichte diese Logik inzwischen technisch sauber nachvollziehen und rechtlich einordnen können — Memorisierung als Vervielfältigung ist kein abstraktes Konzept mehr, sondern höchstrichterlich anerkannt. Für die Werbebranche ist das eine Frage der Zeit, nicht der Wahrscheinlichkeit.
Für uns bei AGREEMENT bleibt die praktische Lehre vertraut: KI ersetzt keinen juristischen Blick, sie macht ihn nur dringender. Wer KI-Content produktiv nutzen will, muss den rechtlichen Check so selbstverständlich in den Workflow einbauen wie das Prompten selbst.
Quellen: LTO — Nico Kuhlmann: KI, Werbung & Marketing zwischen Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht · LTO — LG München I: GEMA gegen Suno · GEMA — Suno-Entscheidung 2026 · Landgericht München I — Pressemitteilung. Stand: 06.08.2026.
Welches Modell für welche Aufgabe, welche Tools wirklich zählen und wie du richtig promptest — komplett lesbar, kein Download.
Jetzt gratis lesen →Ich helfe dir, KI produktiv im Marketing einzusetzen — ohne dass am Ende die Abmahnung im Postfach liegt. Lass uns reden.