Du kaufst eine KI-Funktion ein, baust sie für Kunden ein und verkaufst sie unter deinem Namen. Praktisch, üblich, und in bestimmten Fällen wirst du damit nach der europäischen KI-Verordnung selbst zum Anbieter. Mit allem, was daran hängt. Die gute Nachricht steht weiter unten, aber den ersten Teil sollte man kennen.
Die europäische KI-Verordnung unterscheidet zwischen dem Anbieter, der ein System auf den Markt bringt, und dem Betreiber, der es einsetzt. Die Pflichten des Anbieters sind erheblich, die des Betreibers überschaubar. Artikel 25 regelt, wann ein Betreiber in die andere Rolle rutscht, ohne dass er das vorhatte.
Nach Artikel 25 Absatz 1 wird aus einem Betreiber ein Anbieter, wenn eine von drei Lagen eintritt.
Erstens: Er versieht ein bereits in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-KI-System mit seinem Namen oder seiner Marke. Das ist der Klassiker für Systemhäuser: fremde Technik, eigenes Etikett.
Zweitens: Er nimmt eine wesentliche Veränderung an einem solchen System vor, also eine, die in der ursprünglichen Prüfung nicht vorgesehen war.
Drittens: Er ändert die Zweckbestimmung eines Systems so, dass daraus ein Hochrisiko-System wird. Also etwa, wenn ein allgemeiner Textassistent plötzlich Bewerbungen vorsortiert.
Wer in diese Rolle rutscht, übernimmt die Anbieterpflichten aus den Artikeln 16 bis 22. Das bedeutet unter anderem Risikomanagement, Datenverwaltung, technische Dokumentation, automatische Protokollierung, Konformitätserklärung und Eintrag in die europäische Datenbank. Das ist nichts, was man nebenbei erledigt.
Und hier kommt der Punkt, der die meisten überrascht: Verträge ändern daran nichts. Wer den Tatbestand erfüllt, ist gegenüber den Behörden Anbieter, egal was im Vertrag mit dem Vorlieferanten steht. Man kann die Rolle intern weiterreichen, die öffentlich-rechtliche Verantwortung bleibt.
Jetzt die Entwarnung, und sie ist wichtig. Artikel 25 bezieht sich auf Hochrisiko-Systeme. Ein Assistent, der Angebote formuliert, Mails sortiert oder Produktfragen beantwortet, ist keines. Hochrisiko sind Anwendungen aus festgelegten Bereichen, etwa Personalauswahl, Kreditvergabe, kritische Infrastruktur oder Zugang zu Bildung. Wer einen Chatbot auf die Website stellt, wird davon nicht zum Anbieter. Der dritte Fall ist allerdings genau die Brücke: Ein harmloses Werkzeug kann durch den Einsatzzweck in diesen Bereich hineinrutschen.
Frage eins: Steht dein Name drauf? Wenn du einem Kunden eine KI-Funktion als deine Leistung verkaufst, unter deinem Namen, mit deiner Rechnung, dann bist du für ihn der Anbieter. Ob das auch im Sinne der Verordnung gilt, hängt am Einsatzbereich. Aber die Frage zu stellen, kostet nichts.
Frage zwei: Wofür wird es eingesetzt? Dieselbe Technik kann harmlos oder heikel sein. Ein Assistent, der Texte formuliert, ist unkritisch. Derselbe Assistent, der aus eingehenden Bewerbungen eine Rangfolge macht, ist etwas völlig anderes. Wer bei Kunden etwas einrichtet, sollte wissen, wofür es tatsächlich benutzt wird, und nicht nur, wofür es gedacht war.
Was in jedem Fall gilt, unabhängig von Hochrisiko und Artikel 25: Die Kennzeichnungspflicht. Menschen müssen erkennen können, dass sie mit einer Maschine sprechen und dass ein Inhalt von einer Maschine erzeugt wurde. Darüber haben wir schon geschrieben, und das betrifft auch den kleinsten Chatbot.
Und der praktische Rat für alle, die so etwas bei Kunden einbauen: Schreib auf, wer was bestimmt. Wer legt den Zweck fest, wer stellt die Daten, wer verantwortet die Ausgabe. Genau an diesen drei Punkten entscheidet sich die Rolle. Diese halbe Seite im Angebot ist die billigste Absicherung, die es gibt, und sie ersetzt keine Rechtsberatung, macht sie aber kürzer.
Ich fasse hier zusammen, was in der Verordnung steht und was Fachleute dazu sagen. Ob dein konkreter Fall unter Artikel 25 fällt, hängt an Einzelheiten, die man sich ansehen muss, und bei Hochrisiko-Anwendungen geht es um Beträge, bei denen sich eine Stunde beim Anwalt zehnfach rechnet. Wer KI-Funktionen in fremde Betriebe einbaut, sollte diese Stunde einplanen, bevor das erste Angebot rausgeht, nicht danach.
Wenn du für einen Kunden etwas mit KI einrichtest, schreib drei Sätze ins Angebot: wer den Zweck der Anwendung festlegt, wessen Daten verarbeitet werden und wer für die Ausgaben verantwortlich ist. Dazu ein Satz, dass der Kunde den Einsatzzweck nicht ohne Rücksprache ändert. Das klingt nach Formalität, ist aber genau die Grenze, an der sich entscheidet, wer bei einer Prüfung in der Pflicht steht.
Der wichtigste Satz ist für mich, dass Verträge die Rolle gegenüber den Behörden nicht ändern. Man kann im Innenverhältnis regeln, wer zahlt, wenn etwas schiefgeht. Wer die Pflichten hat, bestimmt das Gesetz.
Und gleichzeitig halte ich wenig von der Panik, die beim Stichwort KI-Verordnung gern aufkommt. Für den normalen Einsatz im Betrieb ändert sich wenig. Unangenehm wird es genau dort, wo es auch ohne Verordnung unangenehm wäre: wenn eine Maschine über Menschen entscheidet. Dass man dort genauer hinschaut, finde ich richtig.
Quellen: Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz, zusammengefasst unter anderem von ai-casefile (drei Fälle des Rollenwechsels, Pflichten aus den Artikeln 16 bis 22, Unwirksamkeit abweichender vertraglicher Regelungen gegenüber Behörden, Beschränkung auf Hochrisiko-Systeme). Anlass war die Ankündigung eines Workshops auf der communicate in Hamburg am 7. Oktober 2026 mit dem Titel „Der KI-Agent läuft unter Ihrem Namen: Wer haftet für seine Ausgaben?", in dem es um dieselbe Frage für Systemhäuser geht. Dieser Beitrag ist eine Einordnung für den Alltag und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 01.10.2026.
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